26 Grad dürfen nicht überschritten werden
Das Bielefelder Landgericht hat in einem Urteil (LG Bielefeld 16.04.03 AZ: 3O411-01)
entschieden, dass die Raumtemperatur in einem Büro 26 Grad nicht überschreiten darf, es sei
denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32 Grad.
Somit wurde auch die aktuelle Arbeitsstätten-Richtlinie bestätigt, in der steht: Im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn
die Lufttemperatur des Arbeitsraumes unterhalb der in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerte
oder oberhalb + 26 °C liegen.
Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei aus Gütersloh, die 1999 in einem Neubau mehrere Geschosse
angemietet hatte. Regelmäßige Messungen ergaben, daß die Innenraumtemperatur in den
angemieteten Büroräumen an mehreren Tagen auf 32 Grad anstieg, obwohl es draußen kühler war.
Durch die großen Fensterflächen, die vor Sonneneinstrahlung mit einfachen Außenjalousien
geschützt waren, entstand, so ein Kanzleimitarbeiter, ein Treibhauseffekt, der auch durch
regelmäßiges Lüften nicht in den Griff zu bekommen war.
Nach dem Gerichtsurteil ist es jetzt Aufgabe des Architekten Vermieters bzw. des Bauträgers,
für erträgliche Innenraumtemperaturen zu sorgen. Ob durch andere Beschattungsanlagen oder
durch den Einbau von Klimaanlagen, das bleibt ihm überlassen. |
|